Für Fastnacht sinnvoll abgesichert

 

Bis zum Aschermittwoch wird die Fastnacht mit zahlreichen Umzügen und Feiern seinen Höhepunkt erreichen. Gerade

in der Hochphase ist die Stimmung ausgelassen, was leider auch das Risiko erhöht, dass man selbst verunfallt oder einen anderen schädigt. Für diesen Fall ist daher wichtig, auf einen ausreichenden Versicherungsschutz zu achten. Wer

einen Karnevalsumzug oder eine -feier veranstaltet, sollte ebenfalls ausreichend abgesichert sein, da er für mögliche Schäden mitunter persönlich haften muss.

 

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) rät jedem, der an einem Karnevalsumzug oder -fest teilnimmt oder die Veranstaltung sogar organisiert, sich ausreichend gegen mögliche eigene Schäden oder auch Haftungsansprüche von Geschädigten abzusichern. So haften zum einen beispielsweise nicht nur die Veranstalter,

sondern auch die Zuschauer beziehungsweise Teilnehmer von Umzügen und Festen für Schäden, die sie bei anderen verursachen.

 

Zum anderen kann man als Veranstaltungsbesucher selbst einen Schaden erleiden, weil man beispielsweise im Gedränge stürzt. Die letzten Jahre zeigen zudem, dass auch Veranstalter ein hohes Kostenrisiko tragen, für den Fall, dass der Umzug zum Beispiel wegen Wetterkapriolen abgesagt werden muss. 2016 blieben zahlreiche Veranstalter auf hohen teils sogar siebenstelligen Kosten sitzen, nachdem zahlreiche Karnevalsumzüge wegen Sturmwarnungen abgesagt wurden.

 

Wer als Besucher fahrlässig einen anderen schädigt …

 

Nach Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet fast jeder unbegrenzt bis zur Schadenhöhe für Schäden, die er schuldhaft einem anderen zufügt. Schnell kann man beispielsweise als Besucher während eines Karnevalsumzuges versehentlich gegen einen anderen Besucher stoßen, sodass dieser deswegen stürzt und sich verletzt.

 

Der Unfallverursacher muss in der Regel nicht nur für die Kosten, die durch die Verletzungen verursacht werden, aufkommen, sondern dem Geschädigten eventuell auch ein Schmerzensgeld zahlen. Ein solches Kostenrisiko kann man als Privatperson mit einer Privathaftpflicht-Versicherung absichern. Diese Police übernimmt zum einen die Personen- und Sachschäden ­ ­– darunter fällt auch ein Schmerzensgeld­ ­– , welches der Versicherte zahlen müsste, wenn er als Privatperson einen anderen versehentlich schädigt. Zum anderen übernimmt die Privathaftpflicht-Police aber auch die Kosten, die notwendig sind, um zu hohe oder ungerechtfertigte Ansprüche Dritter abzuwehren.

 

… oder selbst verletzt wird

 

Verunfallt man selbst und ist kein anderer für den Unfall verantwortlich oder keiner haftet dafür, reichen die eventuell zustehenden Sozialversicherungs-Leistungen oft nicht, um die verletzungsbedingten finanziellen Folgen auszugleichen. Bei Karnevalsumzügen kommt es beispielsweise immer wieder vor, dass Umzugsbesucher von geworfenen Kamellen so unglücklich getroffen werden, dass sie Verletzungen erleiden. Weder die Veranstalter noch die Umzugsteilnehmer können dafür jedoch zur Haftung herangezogen werden, wie diverse Gerichtsurteile belegen.

 

Wird man bei einem Unfall, für den kein anderer haftet, so schwer verletzt, dass man wochenlang arbeitsunfähig ist, reicht das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung – sofern überhaupt ein Anspruch darauf besteht – nicht, um dadurch entstandene Einkommenseinbußen auszugleichen. Führt ein solcher Unfall gar zu einer dauerhaften Erwerbsminderung, ist auch eine eventuell zustehende gesetzliche Erwerbsminderungs-Rente deutlich niedriger als das bisherige Einkommen.

 

Finanziellen Schutz bietet für solche und andere Fälle eine private Unfall-, Krankentagegeld- und/oder Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung. Eine private Unfall-Police beispielsweise zahlt je nach Vertragsvereinbarung im

Invaliditätsfall eine fest vereinbarte Kapitalleistung, welche unter anderem für behindertengerechte Umbauten oder Anschaffungen nach einem gesundheitlichen Dauerschaden eingesetzt werden kann.

 

Schutz für den Veranstalter

 

Wer einen Karnevalsumzug oder eine große Feier veranstaltet, für den empfiehlt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung. Damit sind der Veranstalter und seine Helfer für Schäden, für die sie haften müssen, weil sie durch Fehler in der Organisation, Überwachung und Leitung der Veranstaltung verursacht wurden, abgesichert.

 

Wird zum Beispiel ein Umzugsbesucher wegen einer fehlenden Absperrung verletzt oder stürzt ein Gast wegen eines falsch verlegten Stromkabels auf einer Feier, übernimmt die Veranstalter-Haftpflichtpolice die berechtigten Ansprüche des Geschädigten. Ohne eine solche Police müssten der Veranstalter und unter Umständen auch sein Helfer, der zum Beispiel die Absperrung vergessen oder das Stromkabel falsch verlegt hat, für den Schaden aufkommen.

 

Mit einer solchen Veranstalterhaftpflicht-Police wird also zum einen das Haftungsrisiko, das der Veranstalter und seine Helfer wie Vereinsmitglieder und -organe im Rahmen einer versicherten Veranstaltung haben, abgesichert. Zum anderen wehrt eine solche Police auch unberechtigte oder überhöhte Forderungen von Dritten ab.

 

Nicht nur wetterbedingte Absagen sind versicherbar

 

Neben der Absicherung des Haftungsrisikos kann sich der Veranstalter auch noch vor den finanziellen Schäden durch andere Gefahren schützen. Mit einer sogenannten Veranstalterausfall-Police lassen sich die finanziellen Folgen für den

Veranstalter absichern, die er zu tragen hat, wenn die Veranstaltung wegen eines nicht von ihm zu verschuldeten Ereignisses abgebrochen, verschoben oder sogar ganz abgesagt werden muss.

 

Je nach Vereinbarung in der Police kann beispielsweise der finanzielle Schaden aufgrund eines notwendigen Abbruches oder der Absage der Veranstaltung infolge eines Terroranschlages oder auch wegen katastrophenartiger Witterungsbedingungen wie im Jahr 2016 versichert sein. Der Veranstalter kann zudem seine Helfer mit einer Gruppenunfall-Versicherung finanziell schützen, falls sie im Rahmen der Veranstaltung verunfallen und sich dabei zum Beispiel so schwer verletzen, dass sie invalid sind.

 

Was aktive Umzugsteilnehmer beachten sollten

 

Bei Tieren wie Hunden oder Pferden, die aktiv am Umzug teilnehmen, hat der Veranstalter sicherzustellen, dass es sich um „umzugsgeeignete“ Tiere handelt. Die Hunde- und Pferdehalter sollten darüber hinaus eine eigene Tierhalter-Haftpflichtversicherung haben, die dafür aufkommt, wenn das Tier einen Schaden anrichtet.

 

Wer als Umzugsteilnehmer mit seinem eigenen Kraftfahrzeug an einem Karnevalsumzug teilnehmen möchte, benötigt von seiner bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung eine entsprechende Genehmigung für die zweckfremde Verwendung. Die Veranstalterhaftpflicht-Police deckt nämlich in der Regel Schäden durch Kraftfahrzeuge nicht ab. Zudem muss der Teilnehmer die vom Veranstalter erlassenen Auflagen zum Beispiel bezüglich der Fahrzeuglänge, -breite und -höhe einhalten. 

Normalerweise müssen die Kraftfahrzeuge auch verkehrs- und betriebssicher sein.

 

Die genauen Vorgaben für aktive Umzugsteilnehmer – egal ob zu Fuß, mit dem Fahrzeug oder in Begleitung eines Tieres – sind beim jeweiligen Veranstalter zu erfragen. In der Regel gibt es beispielsweise für die Kfz-Fahrer und die Fahrzeugbegleiter, häufig auch Wagenengel genannt, auch ein absolutes Alkoholverbot. Zudem dürfen beispielsweise keine schweren oder mit scharfen Ecken versehenen Wurfmaterialien wie ganze Schokoladentafeln geworfen werden.