Risikoabsicherung für Studierende

 

Auch einem Studierenden kann ein Malheur passieren, bei dem er einen anderen schädigt. Doch auch er selbst kann durch einen Unfall oder sonstige Risiken selbst verletzt oder sein Eigentum geschädigt werden. Nicht immer decken die bestehenden Versicherungspolicen der Eltern solche Vorfälle ab. Umso wichtiger ist eine finanzielle Absicherung möglicher Risiken, damit nicht bereits in jungen Jahren durch ein Unglück die finanzielle Existenz gefährdet ist.

 

Während minderjährige Kinder in der Regel noch über viele Versicherungspolicen der Eltern mit abgesichert sind, gilt dies für volljährige Studierende in manchen Bereichen nicht und in anderen nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

 

Absicherung des Hausrates in der Studentenbude

 

So ist zum Beispiel das Eigentum eines Studierenden meist nur so lange gegen Feuer-, Einbruch-Diebstahl oder Leitungswasserschäden im Rahmen einer bestehenden Hausratversicherung der Eltern mitversichert, solange er

noch zu Hause wohnt und keinen eigenen Hausstand hat. Ein WG-Zimmer oder auch ein Zimmer in einem Studenten-wohnheim gilt laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) noch nicht als eigener Hausstand.

 

Folglich besteht die Absicherung durch die Hausratpolice zum Beispiel im Rahmen einer Außenversicherung weiter. Je nach Vertragsvereinbarung kann der Schutz auf einen prozentualen Anteil der Versicherungssumme, oftmals zehn Prozent, sowie zeitlich, zum Beispiel auf die Dauer des Erststudiums begrenzt sein. Manche Hausratversicherer bieten jedoch teils gegen Aufpreis auch eine umfassendere Mitversicherung des Hausrates der Kinder in der Hausratpolice der Eltern an, wenn der Nachwuchs wegen eines Studiums woanders wohnt.

 

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Damit ein Missgeschick nicht zum finanziellen Desaster wird

 

Besonders wichtig – nicht nur, aber auch für Studierende – ist eine Absicherung durch eine Privathaftpflicht-Versicherung. Denn auch ein Studierender kann durch ein Malheur, zum Beispiel durch ein von ihm als Fußgänger oder Radfahrer verursachten Unfall einen anderen schädigen.

 

Für solche und andere Missgeschicke haftet in der Regel jeder Erwachsene, auch ein Studierender, laut

Gesetz in unbegrenzter Höhe mit seinem jetzigen und künftigen Vermögen.Jeder, der einen Personen- und/oder Sachschaden verursacht hat und nicht über eine Privathaftpflicht-Versicherung geschützt ist, die solche Schäden übernimmt, geht ein hohes finanzielles Risiko ein.

 

Eine kostenfreie Mitversicherung in einer bestehenden Privathaftpflicht-Police der Eltern besteht für volljährige Studierende nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Ob der Studierende noch bei den Eltern wohnt, spielt jedoch keine Rolle. Bei älteren Policen darf der Student eine im Versicherungsvertrag festgelegte Altersgrenze, meist ist es das 25. oder 27. Lebensjahr, nicht überschritten und die erste Ausbildung nach dem Schulabschluss noch nicht abgeschlossen haben.

 

Bei neueren Privathaftpflicht-Policen gilt ein Studierender so lange als mitversichert, sofern er noch nicht verheiratet ist und ebenfalls die erste Ausbildung noch nicht vollendet hat. Ein erstes Bachelorstudium und ein unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang zählen laut GDV noch als Erstausbildung.

 

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Abgesichert bei Rechtsstreitigkeiten

 

Ähnliches gilt auch für die Mitversicherung in einer Privatrechtsschutz-Police der Eltern. Hier sind in der Regel volljährige, unverheiratete Kinder beziehungsweise Studierende kostenlos, bis zu einer in den Versicherungs-Bedingungen festgelegten Altersgrenze, oftmals das 25. Lebensjahr, mitversichert.

 

Der Studierende darf aber keine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit, für die ein leistungsbezogenes Entgelt gezahlt wird, ausüben. Ein BAföG-Bezug und auch ein ausgeübter Studentenjob zählen hier in der Regel nicht dazu.

 

Bei der Verkehrsrechtsschutz-Versicherung der Eltern gelten je nach den vereinbarten Vertragsbedingungen oft andere Regeln. Oftmals besteht keine generelle Mitversicherung für die volljährigen Kinder. Fährt ein Student mit einem auf die Eltern angemeldeten und Rechtsschutz-versicherten Fahrzeug, ist er dennoch in seiner Eigenschaft als Fahrer rechtsschutzversichert, nicht jedoch, wenn zum Beispiel der Pkw auf ihn selbst angemeldet ist oder er das Auto eines Freundes fährt.

 

Hat man als Studierender ein Kfz auf sich angemeldet, benötigt man für eine entsprechende Rechtsschutzabsicherung eine eigene Verkehrsrechtsschutz-Police.

 

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Krankenschutz

 

Studierende, deren Eltern gesetzlich krankenversichert sind, können während des Studiums im Rahmen der Familien-versicherung bis zum 25. Lebensjahr kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichert werden.

 

Allerdings darf ein Studierender neben dem Studium dann kein monatliches Gesamteinkommen zum Beispiel durch einen Job, eine Vermietung oder durch Kapitalerträge haben, das über 435 Euro liegt. Ausnahme: Wer geringfügig beschäftigt ist und einen Minijob mit bis zu 450 Euro Monatsverdienst hat, kann dennoch familienversichert bleiben.

 

Studierende, die nicht (mehr) bei den Eltern mitversichert werden können, können sich bis zum 30. Lebensjahr, sofern sie noch nicht das 14. Semester abgeschlossen haben, selbst in der GKV versichern. Der gesetzliche GKV-Monatsbeitrag dafür liegt derzeit bei 66,33 Euro für die gesetzliche Kranken- und 16,55 Euro beziehungsweise bei Kinderlosen bei 18,17 Euro für die gesetzliche Pflegeversicherung. Hinzu kommt noch ein von der gewählten Krankenkasse verlangter optionaler Zusatzbeitrag. Dieser liegt je nach Kasse zwischen null und rund elf Euro.

 

Studierende, für die keine kostenfreie Familienmitversicherung in der GKV besteht oder die sich von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien haben lassen, können aber auch eine private Krankenvoll- und Pflegeversicherung bei einem privaten Krankenversicherer zu vergünstigten Tarifen abschließen. Sie erhalten dann, je nach Vertragsvereinbarung, einen im Gegensatz zur GKV verbesserten Leistungsumfang im ambulanten, stationären und/oder zahnärztlichen Bereich.

 

Sind beide Elternteile privat krankenversichert, kann der Studierende sich entweder privat oder gesetzlich krankenversichern.

 

 

Was bei einem Auslandsstudium wichtig ist

 

Studierende in einem Dualen Studium, die dafür ein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber erhalten, sind wie ein normaler Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Von ihrem Gehalt werden die entsprechenden gesetzlichen Krankenversicherungs-Beiträge an die jeweilige Krankenkasse weitergegeben. Wer als normaler oder auch dualer Studierender zeitweise im Ausland studiert oder dort ein Praktikum ableistet, sollte grundsätzlich eine Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen.

 

Der Grund: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt medizinische Behandlungskosten wie Arzt- oder Krankenhaus-kosten im Ausland nur zum Teil und außerhalb der Europäischen Union oftmals gar nicht. Zudem sollte geprüft werden, inwieweit die sonstigen Versicherungspolicen im Ausland gelten.

 

Übrigens, auch für Studierende besteht das Risiko, durch eine Krankheit oder einen Unfall erwerbsunfähig zu werden.

Aus der gesetzlichen Absicherung wie der gesetzlichen Rentenversicherung ist, wenn überhaupt, nur eine minimale gesetzliche Erwerbsminderungs-Rente zu erwarten. Dieses finanzielle Risiko lässt sich jedoch durch eine private

Erwerbsunfähigkeits-Versicherung absichern. Prinzipiell ist es als angehender Studierender sinnvoll, sich von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen, inwieweit die bestehenden Policen der Eltern einen noch schützen und wie sich

eventuell vorhandene Absicherungslücken schließen lassen.

 

 

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